Als Eigentümer ist das möglich, als Mieter sollte man mit seinem Vermieter in den Dialog treten. Prinzipiell entschied das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 37 C 2283/20 – Urteil vom 30.03.2021), dass der Vermieter zustimmen muss, wenn die Anlage optisch nicht störend, leicht zurückzubauen, fachmännisch installiert ist und nicht gegen baurechtliche Bestimmungen verstößt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass der Mieter Energiekosten spart, aber vor allem, weil auch eine kleine Solaranlage das in Art. 20a GG politisch angestrebte Ziel der Energiewende positiv unterstützt.
Balkonkraftwerk und Strom-speicher ?
Diese Kombination macht wenig Sinn…